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Die Istanbul-Konvention – Schutz vor Gewalt als Menschenrecht

Die Istanbul-Konvention (Englisch) ist das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.“ Vor zehn Jahren hat die EU und vor drei Jahren hat Deutschland diese wichtige Menschenrechtskonvention unterzeichnet, die das Thema Gewalt gegen Frauen* und Mädchen* als eine Menschenrechtsverletzung definiert.

Die Rechte von Frauen* und Mädchen* werden durch Gewaltakte unmittelbar verletzt und haben weitreichende Folgen, denn sie führen dazu, dass Frauen* und Mädchen* Menschenrechte nicht wahrnehmen können wie zum Beispiel das Recht auf Arbeit, Bildung, politische und kulturelle Teilhabe. Laut Istanbul-Konvention ist eine mangelnde Geschlechtergleichberechtigung der Hauptgrund für häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen* und Mädchen*.  

Das Hauptziel der Istanbul-Konvention ist es, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen* und Mädchen* ist. Dabei geht es unter anderem um:

  • den Schutz vor Gewalt und die Unterstützung Betroffener,
  • um die Beseitigung der strukturellen Ursachen,
  • die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung,
  • die Vorbeugung und Aufklärung über Formen von Gewalt sowie
  • um die Verfolgung und Bestrafung der Täter*innen.

Mit dem Unterzeichnen der Istanbul-Konvention hat sich Deutschland zu umfassenden Maßnahmen in allen Bereichen verpflichtet.

Die zwölf Kapitel und 81 Artikel der Istanbul-Konvention thematisieren verschiedene Bereiche der Gewaltschutzarbeit und decken somit unterschiedliche Perspektiven und Ansätze ab. Enthalten sind Definitionen, Anforderungen an den Strukturaufbau, Verpflichtungen zu den verschiedenen Inhalten und Regelungen zur Überwachung.

Im Folgenden werden einzelne Kapitel der Istanbul-Konvention, die für die Umsetzung im Land Brandenburg vorrangig sind, und ihre wichtigsten Inhalte vorgestellt.

Ineinandergreifende politische Maßnahmen und Datensammlung

In Kapitel II definiert die Istanbul-Konvention die Einrichtung von Koordinierungsstellen und die Sammlung von Daten als verpflichtend. Dafür müssen die Vertragsstaaten ausreichend finanzielle Mittel bereitstellen. Zudem wird der Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle in der Umsetzung der Istanbul-Konvention zugesprochen.

Prävention

Im Kapitel III legt die Istanbul-Konvention fest, dass sich die unterzeichnenden Vertragspartner verpflichten, Fortbildungen für spezifische Berufsgruppen sowie Programme für Täter häuslicher Gewalt durchzuführen.

Schutz und Unterstützung

In Kapitel IV verpflichtet die Istanbul-Konvention die Vertragsparteien, ein ausreichendes und gut ausgebautes Schutz- und Hilfesystem aufzubauen. Dass bedeutet konkret, eine flächendeckende Beratungsstruktur, ausreichend Plätze in Frauenschutzeinrichtungen, Hilfsangebote über Telefon-Hotlines und Hilfe für Betroffene sexualisierter Gewalt. Es wird ein diskriminierungsfreier, niedrigschwelliger, unbürokratischer und barrierefreier Zugang gefordert sowie die sichere Finanzierung der Unterstützungsangebote.

Recht

Zu Kapitel V und VI zählen das materielle Straf- und Zivilrecht sowie das Verfahrensrecht und Schutzmaßnahmen. Die Istanbul-Konvention stellt dabei alle Formen von Gewalt in den Mittelpunkt, die unter Strafe zu stellen sind und betrachtet dabei Gefährdungsanalysen, Schutzanordnungen und die Strafverfolgung.

Migration und Asyl

In Kapitel VII werden Details zu aufenthaltsrechtlichen Belangen aufgeführt. Inhalte sind beispielsweise die Aufhebung der Residenzpflicht und das gendersensible Aufnahme- und Asylverfahren. Zu diesem Teil der Konvention gibt es derzeit noch Vorbehalte der Bundesregierung.  

Überwachung

Das Kapitel X beinhaltet die Regelungen zur Einhaltung der Vertragsstaaten durch die Expert*innengruppe GREVIO mit regelmäßigem Austausch und Berichten.

Zu den verschiedenen Kapiteln und Inhalten gibt es mehrere Aufgabenschwerpunkte und Inhalte. Diese gezielt für Brandenburg herauszufiltern, zu evaluieren und geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu schaffen, ist nun die Hauptaufgabe des Landes.


[1] Wir verwenden an dieser Stelle das (*), um deutlich zu machen, dass die Istanbul-Konvention zwar in ihrer Schriftform von einem binären Geschlechtsmodell ausgeht und folglich ausschließlich von der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen spricht, dies aber nachträglich korrigiert hat und deutlich machte, dass auch nicht-binäre Menschen, die (häusliche) Gewalt erfahren gemeint sind.

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